grauer_wolf
Gesperrt
Interessanter als §22 ist § 23 KunstUrhG:
§ 23
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1.Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Unterpunkt 4, auf den könnte man sich berufen, wenn's um künstlerische Photographie geht. Das Problem ist nur, daß der übliche Staatsanwalt/Anwalt/Richter von Kunst soviel Ahnung hat wie eine Kuh vom Eierlegen. Im Zweifelsfall bleibt die Beweislast samt Gutachten am Photographen hängen, was langwierig und teuer werden kann.
Kunstfreiheit? Darunter stelle ich mir eigentlich was anderes vor. Hier wird ein sehr interessanter Zweig der Photographie ohne vernünftigen Grund geknebelt, übrigens mit dem Nebeneffekt, daß es in 30, 40, 70 oder 100 Jahren aus der heutigen Zeit keine privaten, photographischen Zeugnisse auf hohem Niveau gibt (ggf. noch zensierte, politisch korrekte oder handverlesene 08/15-Pressebildchen und die üble Handyknipserei zähle ich da nicht), wie sie August Sander oder Cartier-Bresson aus ihrer Zeit noch hinterlassen konnten. Heute wäre C.-B. schon längst im Armenhaus wegen der vielen Prozesse, die er am Hals hätte...
Absurdistan läßt schön grüßen...
Den 15-jährigen Bubi hätte ich vermutlich gefragt, ob ihm seine Mutter nicht beigebracht hat, daß man Fremde nicht einfach anquatscht... Meine Toleranzbreite für dummes Gerede ist schmal, sehr schmal... Allerdings reicht bei mir gewöhnlich ein scharfer Blick und a Ruh' is'...
Gruß
Wolf
§ 23
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1.Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Unterpunkt 4, auf den könnte man sich berufen, wenn's um künstlerische Photographie geht. Das Problem ist nur, daß der übliche Staatsanwalt/Anwalt/Richter von Kunst soviel Ahnung hat wie eine Kuh vom Eierlegen. Im Zweifelsfall bleibt die Beweislast samt Gutachten am Photographen hängen, was langwierig und teuer werden kann.
Kunstfreiheit? Darunter stelle ich mir eigentlich was anderes vor. Hier wird ein sehr interessanter Zweig der Photographie ohne vernünftigen Grund geknebelt, übrigens mit dem Nebeneffekt, daß es in 30, 40, 70 oder 100 Jahren aus der heutigen Zeit keine privaten, photographischen Zeugnisse auf hohem Niveau gibt (ggf. noch zensierte, politisch korrekte oder handverlesene 08/15-Pressebildchen und die üble Handyknipserei zähle ich da nicht), wie sie August Sander oder Cartier-Bresson aus ihrer Zeit noch hinterlassen konnten. Heute wäre C.-B. schon längst im Armenhaus wegen der vielen Prozesse, die er am Hals hätte...
Absurdistan läßt schön grüßen...
Den 15-jährigen Bubi hätte ich vermutlich gefragt, ob ihm seine Mutter nicht beigebracht hat, daß man Fremde nicht einfach anquatscht... Meine Toleranzbreite für dummes Gerede ist schmal, sehr schmal... Allerdings reicht bei mir gewöhnlich ein scharfer Blick und a Ruh' is'...
Gruß
Wolf